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Die Organe und Einrichtungen der Union sollten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation nach Artikel 7 der Charta sicherstellen. Insbesondere sollten die Organe und Einrichtungen der Union die Sicherheit ihrer elektronischen Kommunikationsnetze sicherstellen. Sie sollten die sich auf die Endeinrichtungen der Nutzer beziehenden Informationen bei deren Zugriff auf ihre öffentlich zugänglichen Websites und mobilen Anwendungen nach der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates schützen. Sie sollten auch die in den Nutzerverzeichnissen gespeicherten personenbezogenen Daten schützen.
Die Organe und Einrichtungen der Union schützen die Informationen, die an Endeinrichtungen der Nutzer übertragen werden, dort gespeichert werden, sich darauf…
Die Organe und Einrichtungen der Union gewährleisten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch Sicherung ihrer elektronischen…
Die Richtlinie 2002/58/EG sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der…
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die…
Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.