Erwägungsgrund 50 EUDSGVO
Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und der Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es einer klaren Zuweisung der Verantwortlichkeiten durch die vorliegende Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.