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Nationale Mitglieder haben gemäß ihrem nationalen Recht Zugang zu den folgenden Arten von Registern ihres Mitgliedstaats oder zumindest zu den darin enthaltenen Informationen:
Strafregister;
Register festgenommener Personen;
Ermittlungsregister;
DNA-Register;
sonstige Register öffentlicher Behörden ihres Mitgliedstaats, wenn die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung in der Fassung…
die nationalen Mitglieder;
Wenn aus einem Treffer hervorgeht, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, können Eurojust, Europol und…
Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023,…
Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter, ihre Assistenten und befugte abgeordnete nationale Sachverständige, Personen nach Artikel 20 Absatz 3,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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