Erwägungsgrund 14 32019R0816
Vier Mitgliedstaaten haben eine eigene nationale ECRIS-Implementierungssoftware gemäß dem Beschluss 2009/316/JI des Rates entwickelt und verwenden diese anstelle der ECRIS-Referenzimplementierung für den Austausch von Strafregisterinformationen. Angesichts der spezifischen Merkmale, die diese Mitgliedstaaten für nationale Anwendungszwecke in ihre Systeme aufgenommen haben, sowie der von ihnen getätigten Investitionen sollten sie ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware für die Zwecke des ECRIS-TCN ebenfalls verwenden dürfen, sofern die in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.