Erwägungsgrund 23 32018R1727
Das Quorum und die Abstimmungsverfahren sollten in der Geschäftsordnung von Eurojust geregelt werden. Liegt wegen der Abwesenheit des nationalen Mitglieds und seines Stellvertreters ein außergewöhnlicher Fall vor, sollte der Assistent des betroffenen nationalen Mitglieds berechtigt sein, im Kollegium abzustimmen, wenn der Assistent den Status eines richterlichen Beamten hat, d. h. eines Staatsanwalts, Richters oder Vertreters einer Justizbehörde.