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Es sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig ist. Außerdem sollte definiert werden, in welchen Fällen, in denen nicht zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Zu diesen Fällen können Ermittlungen und Strafverfolgungen gehören, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, wenn mit diesem Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn eine Beteiligung von Eurojust konkret erforderlich ist. Es kann sich bei solchen Strafverfolgungen auch um Fälle handeln, bei denen es um einen Mitgliedstaat geht und die Auswirkungen auf Unionsebene haben.
Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer…
Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine…
Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der…
Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für…
Eurojust sollte auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission auch unterstützend bei Ermittlungen mitwirken können, an denen…
Um die Zusammenarbeit zwischen dem Amt, Eurojust und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Sachverhalten zu verstärken, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.