Erwägungsgrund 5 32018R1727
Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA teilnehmen, bleibt daher weiterhin Eurojust in vollem Umfang für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren Kriminalität zuständig.