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Die Mitgliedstaaten sollten eine Erklärung abgeben können, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung oder einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung das Original der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Sicherstellungsbescheinigung oder der Einziehungsbescheinigung übermitteln sollte. Die Mitgliedstaaten sollten es der Kommission mitteilen, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission sollte derartige Informationen allen Mitgliedstaaten sowie dem durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich machen. Das EJN sollte diese Informationen auf der Website gemäß diesem Beschluss zugänglich machen.
Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung zwecks…
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 genannte Erklärung vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die…
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Sicherstellungsbescheinigungen in eine…
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Einziehungsbescheinigungen in eine oder…
Die Entscheidungsbehörde sollte eine Sicherstellungsbescheinigung oder eine Einziehungsbescheinigung gegebenenfalls zusammen mit der Sicherstellungsentscheidung…
Die Entscheidungsbehörde sollte die Sicherstellungsbescheinigung oder die Einziehungsbescheinigung, die sich auf eine Sicherstellungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.