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Die Entscheidungsbehörde sollte eine Sicherstellungsbescheinigung oder eine Einziehungsbescheinigung gegebenenfalls zusammen mit der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung entweder, je nach Sachlage, direkt an die Vollstreckungsbehörde oder an die zentrale Stelle des Vollstreckungsstaats in einer Weise übermitteln, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Bescheinigung oder der Entscheidung gestatten, zum Beispiel per Einschreiben oder gesicherter E-Mail. Die Entscheidungsbehörde sollte von jedem einschlägigen Übermittlungsweg oder -mittel Gebrauch machen können, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des EJN, Eurojust oder sonstiger Kommunikationswege, die von den Justizbehörden genutzt werden.
Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene…
Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 17 vorgesehene…
Die Mitgliedstaaten sollten eine Erklärung abgeben können, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung…
Die Entscheidungsbehörde sollte die Sicherstellungsbescheinigung oder die Einziehungsbescheinigung, die sich auf eine Sicherstellungs- oder…
Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein, und nur die Behörden dieses…
Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.