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Die Entscheidungsbehörde sollte die Sicherstellungsbescheinigung oder die Einziehungsbescheinigung, die sich auf eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag bezieht, dem Mitgliedstaat übermitteln, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögensgegenstände oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Entscheidung ergangen ist. Auf dieser Grundlage könnte die Bescheinigung beispielsweise dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die natürliche Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, sich aufhält oder, falls die Person keinen festen Wohnsitz hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Entscheidung gegen eine juristische Person ergangen, könnte die Bescheinigung dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
Im Falle einer Entscheidung über die Sicherstellung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungsbescheinigung dem Mitgliedstaat,…
Im Falle einer Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Einziehungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem…
Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat…
Hat die Entscheidungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nach ihrem nationalen Recht die Rückgabe sichergestellter…
Die Entscheidungsbehörde sollte eine Sicherstellungsbescheinigung oder eine Einziehungsbescheinigung gegebenenfalls zusammen mit der Sicherstellungsentscheidung…
Die Mitgliedstaaten sollten eine Erklärung abgeben können, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.