Erwägungsgrund 15 32018R1805
Eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und auf der Grundlage der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten darauf vertrauen können, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ergehen. Diese Zusammenarbeit setzt auch voraus, dass die Rechte der von einer Sicherstellungsentscheidung oder einer Einziehungsentscheidung betroffenen Personen gewahrt werden sollten. Zu diesen betroffenen Personen, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann, sollten die Person, gegen die eine Sicherstellungsentscheidung oder eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, und die Person, die Eigentümerin des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist, sowie etwaige Dritte gehören, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, einschließlich gutgläubiger Dritter. Ob diese Dritten durch eine Sicherstellungsentscheidung oder eine Einziehungsentscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, sollte nach dem Recht des Vollstreckungsstaats entschieden werden.