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Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und die für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung und die Durchführung der Sicherstellung oder Einziehung sollten mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates berechnet werden sollten und mit denen sichergestellt wird, dass die Entscheidung über die Anerkennung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung rasch und wirksam ergeht und diese rasch und wirksam vollstreckt wird. Bei Sicherstellungsentscheidungen sollte die Vollstreckungsbehörde spätestens 48 Stunden, nachdem der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung gefasst wurde, die konkreten für die Vollstreckung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen einleiten.
Wenn die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung angegeben hat, dass die Sicherstellung aufgrund berechtigter Gründe zu der Annahme, dass die…
Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der…
Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren…
Hat die Entscheidungsbehörde eine Einziehungsentscheidung, aber keine Sicherstellungsentscheidung erlassen, so kann die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der in…
Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der…
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.