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Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung sollten die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde dem Gebot der Vertraulichkeit der Ermittlungen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung gewährleisten. Die Verpflichtung, die betroffenen Personen über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen, wird hierdurch nicht berührt.
Soweit die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nichts anderes gebietet, gewährleistet die Vollstreckungsbehörde gemäß ihrem nationalen Recht die…
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten…
Kann eine Sicherstellungsentscheidung nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde nicht vollstreckt werden, so setzt sie die Entscheidungsbehörde unverzüglich…
Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die…
Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für…
Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.