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Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden können. Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn sie gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.
die Vollstreckung der Entscheidung dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde;
die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen würde;
Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn die…
Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der…
Bevor die Vollstreckungsbehörde beschließt, eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aus einem beliebigen Grund für die Versagung der Anerkennung oder…
Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden kann.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.