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Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn die Person gegen die eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, erschienen ist. Dieser Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung solltet nur auf Verhandlungen Anwendung finden, die zu einer Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, jedoch nicht auf Verfahren, die zu einer Einziehungsentscheidung geführt haben, der keine Verurteilung zugrunde liegt. Damit dieser Grund zur Anwendung kommen kann, sollten jedoch eine oder mehrere Verhandlungen stattgefunden haben. Der Grund sollte keine Anwendung finden, wenn die entsprechenden nationalen Verfahrensvorschriften keine Verhandlung vorsehen. Diese nationalen Verfahrensvorschriften sollten der Charta und der EMRK entsprechen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. Dies ist beispielsweise der Fall bei vereinfachten Gerichtsverfahren, die vollständig oder teilweise schriftlich durchgeführt werden oder bei denen keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
laut der Einziehungsbescheinigung die Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der…
Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung…
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen…
Durch die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung ohne eine Vollstreckbarerklärung sollten die Rechte der Verteidigung nicht…
Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat sollte nicht…
Bevor die Vollstreckungsbehörde beschließt, eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aus einem beliebigen Grund für die Versagung der Anerkennung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.