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Für die an die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gebundenen Mitgliedstaaten wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln bereits durch die Bestimmungen jener Richtlinie ersetzt. Was die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung für die an sie gebundenen Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2003/577/JI ersetzen. Für die an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten sollte sie auch den Rahmenbeschluss 2006/783/JI ersetzen. Die die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betreffenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI und die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI sollten daher nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht an diese Verordnung gebunden sind, sondern auch zwischen einem an diese Verordnung nicht gebundenen Mitgliedstaat und einem an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat weiterhin gelten.
Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI betreffend die Sicherstellung von Vermögensgegenständen für die durch diese…
Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser…
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der…
Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses…
Der Rat hat am 24. Februar 2005 den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung…
Diese Richtlinie sollte daher den Rahmenbeschluss 2002/475/JI hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzen und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.