Erwägungsgrund 39 32018R1805
Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die Vollstreckungsbehörde soweit möglich die ihr bekannten betroffenen Personen über diese Vollstreckung oder diesen Beschluss in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck sollte die Vollstreckungsbehörde alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die betroffenen Personen zu ermitteln, herauszufinden, wie diese kontaktiert werden können, und sie über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu unterrichten. Bei der Wahrnehmung dieser Pflicht könnte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde um Unterstützung ersuchen, beispielsweise wenn die betroffenen Personen ihren Wohnsitz im Entscheidungsstaat zu haben scheinen. Die nach dieser Verordnung bestehenden Informationspflichten der Vollstreckungsbehörde gegenüber den betroffenen Personen gelten unbeschadet der nach dem Recht des Entscheidungsstaats für die Entscheidungsbehörde geltenden Informationspflichten gegenüber Personen, beispielsweise in Bezug auf den Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder in Bezug auf bestehende Rechtsbehelfe nach dem Recht des Entscheidungsstaats.