Erwägungsgrund 40 32018R1805
Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, verschwunden ist, vernichtet wurde oder an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder die Angabe des Orts, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, trotz Abstimmungen zwischen der Vollstreckungsbehörde und der Entscheidungsbehörde zu ungenau war. Unter diesen Umständen sollte die Vollstreckungsbehörde nicht mehr zur Vollstreckung der Entscheidung verpflichtet sein. Erhält die Vollstreckungsbehörde später jedoch Informationen, aufgrund deren sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so sollte sie die Entscheidung vollstrecken können, ohne dass dafür gemäß dieser Verordnung eine neue Bescheinigung übermittelt werden muss.