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Der Rechtsrahmen der Union für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen hat nicht mit den jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten Schritt gehalten. So enthält insbesondere die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Mindestvorschriften für die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen. Diese gemeinsamen Mindestvorschriften betreffen die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, auch im Fall von Krankheit oder Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person, wenn in Bezug auf eine Straftat bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die erweiterte Einziehung und die Dritteinziehung. Diese Mindestvorschriften betreffen ferner die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zwecke ihrer etwaigen späteren Einziehung. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Arten der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten auch in den Rechtsrahmen für die gegenseitige Anerkennung umfasst werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 sichergestellt…
Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten…
Bei der Verabschiedung der Richtlinie 2014/42/EU haben das Europäische Parlament und der Rat in einer Erklärung festgehalten, dass ein wirksames System der…
Da Vermögensgegenstände häufig für die Zwecke der Einziehung gesichert werden, sind Sicherstellung und Einziehung eng miteinander verbunden. In einigen…
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert den Tatwerkzeugen entspricht, könnten die entsprechenden…
Den derzeitigen Rechtsrahmen der Union für die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgegenständen bilden die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI ,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.