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Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.
Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die für eine etwaige Einziehung dieser…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die sicherzustellenden und einzuziehenden Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu erlassen, die die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit anderen…
Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert werden, um wirksame Maßnahmen zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in der gesamten Union zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.