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Die Kommission überwacht regelmäßig, ob die Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Insbesondere überwacht die Kommission auch, ob die aufgrund eines erfolgreichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführten Drittländer die zur Bewertung der Angemessenheit einer Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogenen Anforderungen nach Artikel 1 fortlaufend erfüllen.
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, wenn sie nach der Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich der Daten, Berichte und Statistiken aller einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen. Die Kommission ergreift dann die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8e und 8f.
Die Kommission nimmt die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu dem Schlussgelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Der Aussetzungsmechanismus kann aufgrund eines der folgenden Gründe ausgelöst werden: (2) Für die Zwecke des…
Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass eine oder mehrere Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf…
Wird der Aussetzungsmechanismus mit der Begründung ausgelöst, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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