Erwägungsgrund 1 32025R2441
Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden „Visumpflicht“), sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind (im Folgenden „Visumbefreiung“).