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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle — etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament — stammen, die Anwendung der Artikel 1 und 2 ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren;
die Vereinigten Staaten untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten, diskriminieren Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sein wollen oder bereits tätig sind, oder nehmen sie ins Visier oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig;
es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder
die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der KN erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen. Bis zum 1. Dezember 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Zollbehandlung von aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführten Folgeerzeugnissen aus Stahl und Aluminium durch die Vereinigten Staaten.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte gelten, solange die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände andauern.
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendung des Artikels 1 ganz oder teilweise ausgesetzt wird, wenn einer der folgenden…
Wird die Situation, die Anlass zu der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels gegeben hat, nicht innerhalb der in Absatz 2…
Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 aussetzen, wenn bis zum 27. Dezember 2022 die folgenden…
Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel…
Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware…
Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder für einen massiven Anstieg der Einfuhren in die Union über das normale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.