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Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht vorsehen (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.
Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage…
Für den Fall, dass eines der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer…
Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu…
Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer…
Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission die…
Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.