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Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte in Zukunft weitere solche Abkommen schließen. Wird der Aussetzungsmechanismus in Bezug auf ein Drittland ausgelöst, mit dem die Union ein solches Abkommen geschlossen hat, so sollte er unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und der in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verfahren angewandt werden. Damit die Aussetzung der nach Unionsrecht geltenden Visumbefreiung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union wirksam wird, muss daher die Anwendung des betreffenden Abkommens parallel dazu durch einen Beschluss des Rates ausgesetzt werden.
Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern geschlossen werden, könnten Gründe…
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer festgelegt, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind.…
Wird der Aussetzungsmechanismus mit der Begründung ausgelöst, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung…
Der visumfreie Reiseverkehr bietet der Union und Drittländern gleichermaßen erhebliche Vorteile. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen zu…
Eine Visumpolitik eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, die nicht an die Visumpolitik der Union hinsichtlich der Liste der von der Visumpflicht…
Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.