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Datenlokalisierungsauflagen sind ein eindeutiges Hindernis, das der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Datenverarbeitungsdienste in der Union sowie auch dem Binnenmarkt entgegensteht. Sie sollten daher an sich verboten werden, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Unionsrechts, insbesondere Artikel 52 AEUV, gerechtfertigt sind und dem in Artikel 5 des EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Um dem Grundsatz des freien grenzüberschreitenden Verkehrs nicht-personenbezogener Daten Geltung zu verschaffen, eine rasche Beseitigung bestehender Datenlokalisierungsauflagen zu bewirken und aus betrieblichen Gründen die Verarbeitung von Daten an mehreren Standorten in der Union zu ermöglichen, und da diese Verordnung Maßnahmen vorsieht, die die Verfügbarkeit von Daten für ordnungspolitische Kontrollzwecke gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten für die Begründung von Datenlokalisierungsauflagen nur auf die öffentliche Sicherheit berufen können.
Datenlokalisierungsauflagen sind unzulässig, es sei denn, sie sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit…
Solche Hindernisse, die den freien Verkehr von Datenverarbeitungsdiensten wie auch das Niederlassungsrecht der Diensteanbieter beeinträchtigen, gehen auf…
Datenlokalisierungsauflagen sind häufig auf ein mangelndes Vertrauen in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung zurückzuführen, weil angenommen wird, dass…
Dem freien Datenverkehr innerhalb der Union wird eine entscheidende Bedeutung dabei zukommen, datengetriebenes Wachstum und Innovationen zu generieren. Behörden…
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 52 AEUV und gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof bezieht sich sowohl auf die innere als auch…
Durch die Stärkung des Vertrauens in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung sollte die Neigung von Marktteilnehmern und öffentlichen Stellen verringert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.