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Um die wirksame Anwendung des Grundsatzes des freien grenzüberschreitenden Verkehrs nicht-personenbezogener Daten sicherzustellen und das Entstehen neuer Hindernisse für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von Vorschriften umgehend mitteilen, die neue Datenlokalisierungsauflagen einführen oder bestehende Datenlokalisierungsauflagen ändern. Diese Entwürfe von Vorschriften sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt und geprüft werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend alle Entwürfe von Vorschriften mit, die neue Datenlokalisierungsauflagen enthalten oder bestehende…
Bevor ein Mitgliedstaat neue und verstärkte Schutzmaßnahmen einführt, sollte er die Kommission über die entsprechenden Entwürfe gemäß der Richtlinie (EU)…
Zur Schaffung eines Rahmens für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Union sowie zur Schaffung der Grundlage für die Entwicklung der…
Datenlokalisierungsauflagen sind ein eindeutiges Hindernis, das der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Datenverarbeitungsdienste in der Union sowie auch dem…
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Beseitigung möglicher bereits bestehender Hindernisse während eines Übergangszeitraums von 24 Monaten ab dem…
Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.