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Um sicherzustellen, dass durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelte Datenlokalisierungsauflagen in den Mitgliedstaaten für natürliche und juristische Personen, wie z. B. für Diensteanbieter und Nutzer von Datenverarbeitungsdiensten, transparent sind, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über solche Auflagen bei einer nationalen einheitlichen Online-Informationsstelle veröffentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten einer zentralen Informationsstelle, die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union eingerichtet wurde, aktuelle Informationen über solche Auflagen liefern. Um natürliche und juristische Personen angemessen über die in der Union bestehenden Datenlokalisierungsauflagen zu informieren, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Adressen dieser einheitlichen Informationsstellen mitteilen. Die Kommission sollte diese Angaben zusammen mit einer regelmäßig aktualisierten konsolidierten Liste aller in den Mitgliedstaaten geltenden Datenlokalisierungsauflagen, einschließlich zusammenfassender Informationen über diese Auflagen, auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse ihrer in Absatz 4 genannten einheitlichen Informationsstelle mit. Die Kommission veröffentlicht die…
Um verlässliche Informationen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung zu haben, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig alle…
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Beseitigung möglicher bereits bestehender Hindernisse während eines Übergangszeitraums von 24 Monaten ab dem…
Nach Möglichkeit sollten Informationen, die die Kommission bereits im Rahmen des bestehenden Unionsrechts oder freiwilliger Vereinbarungen, — wie zum Beispiel…
Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben,…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der Kommission die Namen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.