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Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, um gemäß dieser Verordnung Zugang zu Daten zu erlangen, so sollte sie über eine benannte einheitliche Anlaufstelle einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die einheitliche Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats richten, der eine schriftliche Darlegung der Gründe und der Rechtsgrundlagen für das Zugangsbegehren enthalten sollte. Die einheitliche Anlaufstelle, die vom Mitgliedstaat, um dessen Amtshilfe ersucht wird, benannt wurde, sollte die Übermittlung des Antrags an die jeweils zuständige Behörde in dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte die Behörde, der ein Antrag zugeleitet wird, unverzüglich die beantrage Amtshilfe leisten oder mitteilen, welche Schwierigkeiten sie hatte, dem Antrag nachzukommen bzw. die Gründe nennen, warum sie den Antrag ablehnt.
Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im…
Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und informationshalber an die…
Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 um Amtshilfe ersucht, um Zugang zu Daten zu erlangen, so…
Wird einer zuständigen Behörde, die um Zugang zu den Daten eines Nutzers ersucht hat, kein Zugang gewährt, so kann sie, sofern im Unionsrecht oder in…
Unter normalen Umständen sollte die Amtshilfe direkt zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen…
Kommt eine natürliche oder juristische Person, die zur Datenübermittlung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht nach, so sollte die zuständige Behörde die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.