Erwägungsgrund 4 32018R1847
In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser Stoffe ergibt, sollte die Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsstoff bei einer Höchstkonzentration von 0,15 % in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von 0,2 % in auszuspülenden/abzuspülenden kosmetischen Mitteln zugelassen werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass der Kontakt mit den Augen vermieden werden sollte. Die Verwendung von sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und MEA o-phenylphenate als Konservierungsstoffe sollte nicht zugelassen werden.