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Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Überarbeitung am 15. Dezember 2015) hinsichtlich der Verwendung von o-Phenylphenol als Konservierungsstoff zu dem Schluss, dass eine Höchstkonzentration von 0,2 % in auf der Haut/in den Haaren verbleibenden kosmetischen Mitteln für den Verbraucher bedenklich ist, während eine Höchstkonzentration von 0,15 % in solchen Produkten als sicher angesehen werden kann, und dass eine Höchstkonzentration von 0,2 % in auszuspülenden kosmetischen Mitteln als sicher gilt. Außerdem befand der SCCS, dass o-Phenylphenol ein Potenzial für eine Schädigung des Sehsystems aufweisen könnte.
In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser…
Aufgrund der Bedenken mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verwendung von MEA o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate und sodium o-phenylphenate gab der…
Der Wirkstoff 2-Hydroxybiphenyl und seine Salze, die gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter den Namen o-Phenylphenol,…
Der SCCP kam zu dem Schluss, dass die fortgesetzte Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff mit der bisherigen Höchstkonzentration von 0,3 % in allen…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) kam in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2013 zu dem Schluss, dass die Verwendung von…
Der SCCS kam zu dem Schluss, dass das Gemisch von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone bei einem Verhältnis von 3:1 kein Risiko für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.