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In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für die Konsultation und die Benachrichtigung nationaler Behörden für den Fall festgelegt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger einen in einem Mitgliedstaat gewährten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines Mitgliedstaats für den längerfristigen Aufenthalt besitzt oder möglicherweise erhält und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung auszuschreiben, oder dies bereits getan hat. Solche Situationen führen zu erheblicher Unsicherheit bei den Grenzschutzbeamten, der Polizei und den Einwanderungsbehörden. Daher sollte ein verbindlicher Zeitrahmen für eine rasche Konsultation mit eindeutigem Ergebnis festgelegt werden, damit sichergestellt wird, dass Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne Schwierigkeiten in dieses Hoheitsgebiet einreisen können, und diejenigen, die nicht zur Einreise berechtigt sind, daran gehindert werden.
In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt werden, um widersprüchliche Anweisungen zu vermeiden…
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer zu einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen…
Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, den ein anderer Mitgliedstaat zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, einen…
Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 getroffen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung…
Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr…
Im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.