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Ausschreibungen sollten nicht länger als für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden. Innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS sollte der ausschreibende Mitgliedstaat die Notwendigkeit der weiteren Speicherung prüfen. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so sollte die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft werden. Die Entscheidung, Personenausschreibungen länger zu speichern, sollte sich auf eine umfassende individuelle Bewertung stützen. Die Mitgliedstaaten sollten Ausschreibungen von Personen innerhalb der vorgeschriebenen Prüffrist überprüfen und Statistiken über die Zahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.…
Ausschreibungen sollten nicht länger als für den spezifischen Zweck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden. Die Prüffristen für…
Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke der Artikel 34 und 40 für einen Zeitraum von drei Jahren eingeben. Der ausschreibende…
Für die Löschung von Ausschreibungen müssen Regeln festgelegt werden. Eine Ausschreibung sollte nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den…
Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Die einschlägigen Bedingungen der…
Ein Mitgliedstaat kann eine Sachfahndungsausschreibung für die Zwecke der Artikel 36 und 38 für einen Zeitraum von zehn Jahren eingeben. Der ausschreibende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.