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Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz wurde die Verordnung (EU) 2015/323 so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission angeglichen. Diese Angleichung erfolgte durch direkte Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und erleichterte einerseits die Ermittlung von Besonderheiten der Mittelausführung des 11. EEF und verringerte andererseits die Vielfalt der Finanzierungsvorschriften der Union im Außenbereich, die für die Empfänger, die Kommission und andere Beteiligte eine unnötige Belastung verursacht.
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wurden zusammengefasst und durch einen einzigen Rechtsakt, die…
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die…
Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre…
Mit dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG wird der Beitrag der Union zur Finanzierung der europäischen Normung geregelt, um sicherzustellen, dass europäische Normen…
Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgelegt werden, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates regelte die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.