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Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF“) festgelegt. Diese Modalitäten betreffen insbesondere die anwendbaren Grundsätze, die Zusammensetzung der Mittel des 11. EEF, die Finanzakteure und mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, die Finanzierungsbeschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen, die Förderungsinstrumente einschließlich Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Unions-Treuhandfonds, die Rechnungslegung und Rechnungsführung, die externe Prüfung durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Europäische Parlament sowie die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität.
Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.
Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Mittelansätze des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“), der Beitragsschlüssel und die…
Diese Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. EEF geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den…
Diese Mittel sollten im Einklang mit den einschlägigen APF-Mehrjahresaktionsprogrammen und den geltenden Vorschriften und Verfahren des 11. EEF, die in den…
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die…
Die Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „11.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.