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Die Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 haben gezeigt, dass die Gründe für die Befreiung solcher Ausgleichsmaßnahmen von der Anmeldepflicht nach wie vor gültig sind und dass sich die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Geltungsbereich und der Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgelegt wurden, nicht wesentlich geändert haben. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit und verringert den Verwaltungsaufwand für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Um für Kontinuität zu sorgen und eine Erhöhung der Befolgungskosten für die betreffenden Dienstleistungen zu vermeiden, sollten folglich zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen vorgenommen werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, einen Ausgleich für Tätigkeiten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu…
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004…
Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.