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Die Befugnisse der Anstellungsbehörde wurden in der Vergangenheit vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Büros ausgeübt. Diese Verordnung legt fest, dass der Verwaltungsrat die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt, der zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt ist. Dies soll zur effizienten Verwaltung des Personals des GEREK-Büros beitragen.
Ausübung der Befugnisse, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von…
Der Direktor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen…
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss unter Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der…
Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Direktors mit einer Abstimmung mit der…
Der Direktor sollte das GEREK-Büro in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten weiterhin vertreten. Der Verwaltungsrat sollte den Direktor im Anschluss…
Er übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.