Erwägungsgrund 16 32018R1971
Die Organe der Union und die NRB sollten die Unterstützung und Beratung des GEREK nutzen können, unter anderem zu den einschlägigen regulatorischen Auswirkungen sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der allgemeinen Dynamik der digitalen Märkte oder in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten sowie bei der Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren an Dritte. Zusätzlich zu ihrem Beitrag zur öffentlichen Konsultation der Kommission sollte das GEREK die Kommission auf Antrag bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen beraten. Das GEREK sollte außerdem das Europäische Parlament und den Rat auf Antrag oder von Amts wegen beraten können.