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Der Direktor sollte das GEREK-Büro in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten weiterhin vertreten. Der Verwaltungsrat sollte den Direktor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ernennen, um eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors des Büros betrug in der Vergangenheit drei Jahre. Das Mandat des Direktors muss hinreichend lang sein, um Stabilität und die Umsetzung einer langfristigen Strategie für das GEREK-Büro zu gewährleisten.
Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung einer Evaluierung der…
Ernennung des Direktors und gegebenenfalls die Verlängerung seiner Amtszeit oder seine Amtsenthebung nach Artikel 32;
Der Direktor ist für die Verwaltung des GEREK-Büros zuständig. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde wurden in der Vergangenheit vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Büros ausgeübt. Diese Verordnung…
Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer mindestens drei Bewerber umfassenden Liste ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.