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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die genannten Mittel für die weitere Durchführung der Umsiedlung zu verwenden und sie zu diesem Zweck erneut für dieselben Maßnahmen gemäß den nationalen Programmen zu binden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 20 % dieser Mittel für Maßnahmen in den nationalen Programmen erneut binden oder übertragen, für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen. Diese Maßnahmen sollten nur die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, e und f der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 genannten Maßnahmen umfassen.
Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer…
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu…
Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des…
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß…
Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der…
das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und/oder die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.