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Der Betrag von 2 752 Mio. EUR wird den Mitgliedstaaten wie folgt vorläufig zugewiesen:
2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu. Die Mitgliedstaaten können nur dann von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, wenn sie in ihrem nationalen Programm eingehend darlegen, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des Ziels nicht gefährdet. Was das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft, so darf der in dieser Verordnung festgelegte Mindestprozentsatz von Mitgliedstaaten mit Strukturdefiziten bei Unterbringungsinfrastrukturen und -diensten nicht unterschritten werden.
360 Mio. EUR werden gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 18 zugewiesen.
Mit dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b werden gefördert:
spezifische Maßnahmen nach Anhang II,
das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und/oder die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18.
Mittel nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels, die weiterhin verfügbar sind, sowie weitere verfügbare Mittel werden im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 anteilmäßig den Grundbeträgen für nationale Programme nach Anhang I dieser Verordnung zugewiesen.
662 Mio. EUR werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem…
mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und
Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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