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Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird wie folgt geändert:
In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
In Artikel 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
In Artikel 99 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.
Anhang XIV Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;“.
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