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Bis zum Jahr 2022 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten zu Aktiva durch die Berichtspflichtigen auf fünf Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, und b) einer Erweiterung des Umfangs der statistischen Berichtspflichten auf die Meldung von Einzelkreditdaten durch Altersvorsorgeeinrichtungen, um der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditvergabe durch diesen Sektor zu Rechnung zu tragen —
Spätestens bis zum Jahr 2020 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Erweiterung des Erfassungsbereichs der…
Aufgrund der Anzahl und Komplexität der vorgesehenen statistischen Berichtsanforderungen muss der im Beschluss EZB/2014/6 festgesetzte Zeitrahmen für die…
Artikel 6a erhält folgende Fassung: Vorlagefristen für Gruppendaten (1) Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis…
Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.