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Die NZBen sollten befugt sein, die erforderlichen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben und zu verifizieren, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden. Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sollten die NZBen befugt sein, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) zu verbinden.
Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sind NZBen befugt, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren…
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Altersvorsorgeeinrichtungen werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.