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Um den Meldeaufwand zu verringern, sollte den NZBen gestattet werden, die erforderlichen Daten zu Investmentfonds beim tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB dadurch nicht beeinträchtigt wird und die diesbezügliche Erfassung der Daten im Einklang mit den statistischen Grundsätzen für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 im Einklang steht. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die statistischen Daten zu anderen Zwecken erhoben werden.
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Es kann zweckmäßig sein, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Die NZBen sollten befugt sein, die erforderlichen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines…
Die Erhebung statistischer Daten zum Finanzgeschäft von Investmentfonds ist erforderlich, um regelmäßig sowie ad hoc auftretendem analytischem Bedarf zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.