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Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter gefassten statistischen Berichtsrahmens beim tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erheben. Dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung des Meldeaufwands führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten auch zur Erfüllung sonstiger statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige sonstige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und…
Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2…
Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen…
Die EZB kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die…
Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.