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Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise , hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 für ungültig erklärt. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu dividieren ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht.
Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig…
Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission und…
Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der…
Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben. Die…
Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 sind nicht mehr relevant und sind daher aufzuheben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.