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In all diesen Fällen, in denen der Anbieter Tätigkeiten nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und Tätigkeiten auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, entstehen dem Anbieter — nach den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 — durch die Einhaltung der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen Tätigkeiten im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er Tätigkeiten auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit die Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und somit, dass er in der Lage gewesen ist, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.
Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die…
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend…
Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem…
Die bestehenden Unterschiede können Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen schaden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und…
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.