Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension aufweisen, sollte diese Verordnung für Anbieter dieser Dienste unabhängig davon gelten, ob sie in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union niedergelassen sind, sofern zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Erstens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite in der Union niedergelassen sein. Zweitens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe dieser Dienste Verbrauchern anbieten, die sich zumindest hinsichtlich eines Teils der Transaktion in der Union befinden. Um festzustellen, ob gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist es notwendig zu prüfen, ob es offenkundig ist, dass gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausrichten. Dieses Kriterium sollte entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt werden. Diese Verbraucher sollten sich zwar in der Union befinden, müssen jedoch weder ihren Wohnsitz in der Union haben noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht gelten, wenn gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite nicht in der Union niedergelassen sind oder wenn sie zwar in der Union niedergelassen sind, aber Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen nutzen, um Waren oder Dienstleistungen ausschließlich Verbrauchern außerhalb der Union oder Personen, die keine Verbraucher sind, anzubieten. Ferner sollte diese Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf einen Vertrag anzuwendenden Recht gelten.
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre…
Diese Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und…
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend…
Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die…
Diese Verordnung sollte auf natürliche und juristische Personen Anwendung finden, die Datenverarbeitungsdienste für Nutzer erbringen, die in der Union wohnhaft…
Die Art und Weise, wie sich Diskriminierungen bei Geschäften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.