Gesetze
Gesetz wird geladen …
Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Benutzeroberflächen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Das sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Benutzeroberfläche zu einer anderen Version weiterzuleiten. Die Anbieter sollten nicht verpflichtet sein, jedes Mal, wenn ein Verbraucher dieselbe Online-Benutzeroberfläche besucht, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Sobald ein Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, auch durch Angabe einer Präferenz in einem persönlichen Nutzerkonto, sollte diese ausdrückliche Zustimmung für alle seine künftigen Besuche auf derselben Online-Benutzeroberfläche als gültig betrachtet werden. Es sollte für den Kunden möglich sein, eine solche Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Alle Versionen der Online-Benutzeroberfläche sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.
Einem Anbieter ist es untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der…
In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Benutzeroberfläche…
Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist,…
Um gemäß dieser Verordnung die Gleichbehandlung der Kunden sicherzustellen und Diskriminierung zu verhindern, sollten die Anbieter ihre…
Für die gewerblichen Nutzer ist es gleichermaßen wichtig, zu verstehen, ob der Anbieter Daten an Dritte weitergibt, die bei der Nutzung des Vermittlungsdienstes…
Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern und die Transparenz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.